Anfragen zur Anmietung richten Sie bitte an schutzhuette@altrich.de

oder:

Dorothée Benz-Hayer Tel. 06571-1499733

Elisabeth Benz Tel. 0170-80 87 880

Förderverein Freiwillige Feuerwehr Altrich e.V. Stand: 01.01.2024


Benutzungsordnung für die Schutzhütte Altrich

§ 1 Geltungsbereich

Die Benutzungsordnung gilt für den Innen- und Außenbereich der Schutzhütte, alle Gegenstände und Einrichtungen unter Einbeziehung der Zufahrtswege und der unmittelbaren Umgebung.

§ 2 Nutzungsberechtigung

Eine gewünschte Benutzung der Schutzhütte ist beim Vermieter zu beantragen und durch diesen zu genehmigen. Ein Rechtsanspruch auf Benutzung besteht nicht. Unberechtigte Benutzungen werden zur Anzeige gebracht.

Die Vermietung erfolgt durch den Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Altrich e.V.

Die Benutzung umfasst das Betreten und Verweilen in der Hütte und des umliegenden Grundstücks.

Es ist gestattet Grillfeuer an der hierfür vorgesehenen Stelle anzulegen. Das dazu benötigte Brennmaterial ist vom Mieter mitzubringen. Schlagen und Sammeln von Feuerholz im Wald ist untersagt. Es darf ausschließlich naturbelassenes, trockenes Holz und Holzkohle verbrannt werden.

Bei der Benutzung durch Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.

Jugendliche Benutzer haben dem Verein einen Erziehungsberechtigten oder eine Vertrauensperson zu benennen, welche die Aufsicht wahrnimmt. Die Vertrauensperson muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Soweit ein Schlüssel ausgehändigt wurde, haftet der Mieter dafür, dass dieser nicht missbräuchlich benutzt wird.

§ 3 Verlust der Benutzungsberechtigung

Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann der Vermieter eine sofortige Räumung des Grundstückes verlangen und den Mieter von weiteren Benutzungen ausschließen.

§ 4 Benutzungsgebühren und Kaution

Die Benutzungsgebühren für die Schutzhütte inkl. deren Einrichtung sind wie folgt festgelegt:

Für Ortsansässige                                                      40,00 €

und Vereinsmitglieder

Für Auswärtige                                                         60,00 €

Die Schutzhütte steht am ersten Nutzungstag ab 11:00 Uhr bis um 11:00 Uhr am Folgetag des letzten Nutzungstags zur Verfügung.

Zudem ist eine Kaution in Höhe von 50,00 € zu hinterlegen.

Die Gebühren und die Kaution sind vor der Benutzung bei Übergabe der Hütte an den Vermieter zu entrichten.

Bei ordnungsgemäßer Übergabe ohne Beanstandungen erfolgt die Rückgabe der Kaution.

Bei nicht ordnungsgemäßer Übergabe wird die Kaution anteilig oder komplett einbehalten.

§ 5 Meldung von Schäden

Alle festgestellten Schäden, auch wenn sie nicht durch den Mieter selbst verursacht und ggf. vor Inanspruchnahme der Einrichtungen festgestellt wurden, sind dem Vermieter unverzüglich bekannt zu geben.

§ 6 Vermeidung von Brandgefahr

Wegen Brandgefahr ist offenes Feuer nur in der vorgesehenen Grillstelle gestattet. Im Innenraum der Schutzhütte ist offenes Feuer verboten! Aus diesem Grunde ist auch das Rauchen im Bereich des bewachsenen Waldbodens verboten und unbedingt zu unterlassen. Der Mieter verpflichtet sich, alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung eines Gras- oder Waldbrandes zu treffen und haftet für eventuelle Schäden. Bei erhöhter Waldbrandgefahr kann einer Benutzung möglicherweise nicht oder nur unter besonderen Auflagen entsprochen werden. Die Benutzung kann bei Waldbrandgefahr auch nach Vertragsabschluss noch mit besonderen Auflagen belegt oder komplett entzogen werden.

§ 7 Mitgebrachte Grillstellen

Mitgebrachte Grillstellen dürfen nicht im Innenbereich benutzt werden. Im Außenbereich ist die Aufstellung nur auf geeignetem Untergrund erlaubt. Es gelten die Bestimmungen nach § 6 entsprechend.

§ 8 Glut der Grillstellen

Noch Glut beinhaltendes Brennmaterial darf nicht ohne Aufsicht gelassen werden. Es ist nach Beendigung des Grillens mit Wasser abzulöschen.

Asche und Reste von Grill-Kohle, Grill-Brikett oder Holzreste sind mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

§ 9 Toiletten

Die Toiletten sind nur für den eigentlichen Zweck zu verwenden. Es dürfen keine Hygieneartikel oder sonstige Gegenstände in den Toiletten entsorgt werden.

Die Toiletten und Toilettenräume sind vor der Rückgabe an den Vermieter Nass zu reinigen.

Toilettenpapier und Handtücher sind durch den Mieter selbst bereitzustellen.

§ 10 Frischwasser und Abwasser

Die Wasserversorgung in der Hütte ist gewährleistet. Die Kosten des Wassers werden mittels Wasserstandszähler abgelesen und abgerechnet. Der Betrag ist bei der Rückgabe der Hütte fällig. Er kann auch mit der Kaution verrechnet werden.

Kostenhöhe:                          je angefangene 100 Liter                 6,00 €.

Bei dem zur Verfügung gestellten Wasser handelt es sich nicht um Trinkwasser!!!

§ 11 Strom

Strom wird gesondert abgerechnet. Der Kostenbeitrag ist bei Abnahme der Hütte zu zahlen. Er kann auch mit der Kaution verrechnet werden. Für evtl. Schäden an angeschlossenen Geräten haftet der Mieter selbst.

Kostenhöhe:       je angefangene Kilowattstunde             1,00 €

§ 12 Behandlung und Rückgabe

Der Mieter hat alle Gegenstände und Einrichtungen pfleglich zu behandeln und diese dem Vermieter in einem einwandfreien und sauberen Zustand zurückzugeben. Oberflächen von Tischen, Bänken etc. sind mit Wasser zu reinigen bzw. abzuwischen.

Der Innenbereich der Schutzhütte ist mit einem Besen sauber auszukehren. Der Innen- und Außenbereich ist von jeglichem Abfall, insbesondere auch Kronenkorken, Flaschen und Gläsern, Glasscherben, eigens angebrachtes Befestigungsmaterial, Papier, Plastik usw. zu reinigen bzw. befreien.

Angefallener Abfall jeglicher Art ist vom Mieter mitzunehmen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

§ 13 Weitere Auflagen und Bedingungen

  1. Das Benutzen, Begehen und / oder Befahren des Waldes und der umliegenden Felder sind verboten.
  2. Der Mieter hat die Feiertagsgesetze und das Jugendschutzgesetz zu beachten.
  3. Bei Musikwiedergabe muss eine Störung der Anwohner im Dorf ausgeschlossen sein. Die Nachtruhe ist zu gewährleisten. Nachtruhe ist von abends 22:00 Uhr bis morgens 06:00 Uhr.
  4. Für öffentliche Veranstaltungen sind vom Mieter die ggf. notwendigen Genehmigungen einzuholen und zu beachten.
  5. Bei Veranstaltungen, zu denen eine Wegebeschreibung herausgegeben wird, soll als Zufahrt zur Schutzhütte der offizielle Weg über die Straße „Schneidkaul“ angegeben werden. Dort ist die Schutzhütte ausgeschildert.

§ 14 Umweltschutz

Die Schutzhütte ist in erhaltenswerter natürlicher Umgebung gelegen. Sie ist umgeben von Wald und landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen. Auch bei geselligen Feiern und Veranstaltungen in und an der Schutzhütte hat der Schutz der Umwelt einen hohen Stellenwert und ist unbedingt einzuhalten. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Umwelt vor Zerstörung und Verschmutzung geschützt, § 13 (1) beachtet wird und diese keinesfalls durch weggeworfene Gläser, Flaschen oder anderen Müll oder Gegenstände verunreinigt werden. Gleiches gilt auch für den Zufahrtsweg zur Hütte.

Verunreinigungen, die doch entstanden sind und nicht vom Mieter beseitigt wurden, werden kostenpflichtig beseitigt und dem Mieter in Rechnung gestellt.

§ 15 Regressansprüche

Nachträglich anfallende Aufräumungs-, Reinigungs- und Abfallentsorgungsarbeiten oder Arbeiten zur Beseitigung von Umweltschäden (§ 14) werden nach Kosten und Aufwand zusätzlich berechnet. Für abhanden gekommene oder beschädigte Einrichtungsgegenstände werden dem Mieter die Wiederbeschaffungs- oder Reparaturkosten in Rechnung gestellt.

§ 16 Haftung

Der Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Altrich e.V. übernimmt keine Haftung für Unfälle, Beschädigungen oder Diebstahl.

Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch die Benutzung entstanden sind, selbst.

Er stellt den Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Altrich e.V. als Vermieter von jeglichen etwaigen Haftungsansprüchen für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der gemieteten Objekte stehen. Der Mieter haftet auch für Ansprüche, die Dritten durch die Benutzung des vermieteten Objekts entstehen.

§ 17 Kontakt

Anfragen bezüglich der Hüttenvergabe senden Sie bitte an

Dorothée Benz-Hayer            dorothee@altrich.com                      06571-1499733

oder

Elisabeth Benz                       elisabethbenz@ffw-altrich.de           0170-8087880

Nach bestätigter Anfrage über die Vermietung durch o.g. Personen, wenden Sie sich bitte drei Tage vor der Übernahme der Hütte an

1.         Johannes Valerius      0176-34913559

2.         Kai Lehnen                 0162-9821360

3.         Markus Arent             0173-9163730

4.         Phillip Arent              0151-57782566

§ 18 Anerkennung

Die Benutzungsordnung gilt mit Abschluss des Mietvertrages als anerkannt.

Diese Benutzungsordnung tritt ab sofort in Kraft.

Altrich, 01.01.2024

im Original gezeichnet Markus Arent Vorsitzender Förderverein Freiwillige Feuerwehr Altrich e.V.

Hier finden Sie die aktuelle Benutzungsordnung zum Download.

Benutzungsordnung_Stand_01_01_2024